Vereinssatzung

Die untenstehende Vereinssatzung (Stand 2022) können Sie hier downloaden.

Satzung des Vereins zur Förderung der Filmkultur in Marburg e.V. (Stand August 2022)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der Filmkultur in Marburg e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Marburg
(3) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein zur Förderung der Filmkultur in Marburg e.V. mit Sitz in Marburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, durch Förderung des Kulturgutes Film in Marburg
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(3.1) die Durchführung eigener, gemeinnütziger filmkultureller Veranstaltungen
(3.2) die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstitge gemeinnützige Körperschaften, bzw. Institutionen, Initiativen oder Veranstaltungen, die sich dem gemeinnützigen Vereinszweck verpflichtet haben.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Vereinsarbeit ist öffentlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Arten der Mitgliedschaft

(1.1) ordentliche Mitglieder
können natürliche Personen werden, die es als ihre Aufgabe betrachten, durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Erreichung der in § 2 dieser Satzung genannten Ziele zu leisten.
(1.2) fördernde Mitglieder
können natürliche oder juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins durch einen materiellen Beitrag unterstützen, im übrigen aber von den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes frei sein wollen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder können in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden anteilig eingezogen.

(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mitglied kann jede*r an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) die Mitgliedschaft endet durch

(4.1) Tod.
(4.2) Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
(4.2) förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
(4.4) Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr der Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(6) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 Organe es Vereins

Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung,
II. Der Vorstand,
III. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
I. Satzungsänderungen,
II. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
III. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
IV. die Ausschließung eines Mitgliedes,
V. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(3) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sollen Anträge zu den in Absatz 2 genannten Punkten mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen 30 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand es wünscht, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, berechnet nach dem letzten Jahresbericht, es schriftlich beantragt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand durch einfachen Brief oder
elektronische Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet ab Post-Auslieferungsdatum bzw. E-Mail Versanddatum.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung ändern. Beratungsgegenstände gemäß § 6 (2) Nr. 1 bis 5. können nicht erst in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden erfolgt die Abstimmung geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden.
(6) Wahlen erfolgen ohne Aussprache, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden sie fordert. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln; wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 2 Vorsitzenden. Beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 9 Beirat

(1) Der Vorstand setzt für Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen, einen Beirat ein. Er beruft seine Mitglieder und bestimmt den Umfang seiner Tätigkeit.
(2) Die Beiräte bestehen aus Persönlichkeiten, die in besondere Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzutreten. Die Mitgliedschaft im Beirat ist zeitlich nicht begrenzt. Der Vorstand kann ein Mitglied des Beirates abberufen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates bestimmt der Vorstand.
(3) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtsdauer des Vorsitzenden des Beirates ist zeitlich unbegrenzt, sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden, die jederzeit möglich ist.
(4) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder den Vorsitzenden des Vorstandes durch einfachen Brief oder elektronische Post einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Auch die Mitglieder des Vorstandes werden benachrichtigt. Sie können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Im Übrigen gelten § 7 (3) Satz eins und zwei der Satzung sinngemäß.

§ 10 Verwendung der Mittel

(1) Alle Mittel des Vereins, wie Mitgliederbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Erträge des Vereins (aus Vermögensbeständen) u.ä. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand prüft die Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften über Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Vereine mit gemeinnützigem Zweck.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 Auflösung und Zweckänderung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Café Trauma e.V., das er unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Filmkultur zu verwenden hat.
(2) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf die Rückzahlung etwaiger gewährter Darlehen oder sonstiger Forderungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Mitgliedschaft haben.

 

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